Mit der Gesetzgebung zur THG-Quote 2023 wird darauf abgezielt, die Treibhausgasemissionen von Kraftstoffanbietern bis 2030 zu vermindern. Im folgenden Beitrag zeigen wir auf, welche Änderungen geplant sind und was das für E-Mobilisten und Ladepunktbetreiber bedeutet.
Dies erreicht man, indem man die Emissionseinsparung von z. B. rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen an Mineralölunternehmen verkauft.
Die Bundesregierung macht neue Vorgaben für die Quote. In einem am 30.03.2023 vom Bundeskabinett aktualisierten Verordnungsentwurf ist vorgesehen, private Ladestationen beim Handel mit Zertifikaten unberücksichtigt zu lassen. Auch die Frist, bis wann die Quoten beim Umweltbundesamt eingereicht werden müssen, zu verkürzen. Zudem soll an Ladesäulen erzeugter Ökostrom ab 2024 anrechenbar werden.
+++ Update: 28.07.2023 +++
Die Gesetzesänderung wurde offiziell bekannt gegeben und tritt ab dem morgigen Tag (29.07.2023) mit den unten aufgeführten Neuerungen in Kraft. Sie gilt bereits für das aktuelle Quotenjahr und somit für die THG-Quote 2023, sowie für alle darauffolgenden Jahre.
Anmeldefrist für THG-Quote 2023 endet früher: Worauf müssen E-Mobilisten achten?
Quoten über die Pauschalanrechnung mit Fahrzeugscheinen können ab jetzt nur noch bis zum 15. November des laufenden Quotenjahres beim Umweltbundesamt beantragt werden.
Bisher konnte man seinen Antrag für die Quote bis zum 28. Februar des Folgejahres stellen. Dieser Stichtag soll nun um ca. 3 Monate vorverlegt werden. Fahrzeuge, die nach diesem Zeitraum zugelassen wurden, erhalten entsprechend keine Berechtigung ihre THG-Quote 2023 zu verkaufen.
Die Änderung hat das zentrale Ziel, dass sich die Wartezeit beim Umweltbundesamt auf die Zertifizierung der Quote verkürzen soll.
Ob Februar oder November: Wir bei carbonify sind für die anstehenden Änderungen gerüstet und sorgen dafür, dass kein Stichtag versäumt wird.
Was ändert sich im Bereich der Ladeinfrastruktur?
Die Regierung möchte Anreize schaffen, damit mehr öffentliche Ladepunkte direkt mit Anlagen von erneuerbaren Energien ausgestattet werden. So sind beispielsweise Schnellladeparks häufig mit für eine PV-Anlage bebauten Dächern überdacht.
Um eine Doppelförderung gleicher erneuerbarer Strommengen (durch Anrechnung auf die Quote und bspw. einer Einspeisevergütung) zu vermeiden, sah die bisherige Regelung vor, dass die Erzeugungsanlage von Erneuerbaren Energien nicht mit dem Netz verbunden sein darf.
Dies stellte sich in der Praxis als zu hohe Hürde für den Aufbau zusätzlicher Anlagen zur Erzeugung erneuerbaren Stroms an Ladepunkten heraus. Die Vorgabe, dass es sich um eine netzentkoppelte Anlage handelt, wird daher aufgehoben und durch eine andere Vorgabe ersetzt. Die Strommengen werden von der Erneuerbare-Energien-Anlage erzeugt und in das Netz eingespeist.
Dabei muss Zeitgleichheit, was in der Praxis einem 15-Minuten-Intervall entspricht, sichergestellt werden, damit nur Strommengen, die tatsächlich in einem Elektrofahrzeug genutzt wurden, angerechnet werden.
Dadurch soll eine bilanzielle Anrechnung von Strommengen, die lokal anderweitig verbraucht wurden oder ins Netz eingespeist wurden, ausgeschlossen werden. Die Messdaten des Messstellenbetreibers sind dem Umweltbundesamt als Nachweis vorzulegen.
Umweltministerin Lemke wird mit den folgenden Worten zitiert:
„Die neue Regel in der THG-Quote ist eine gute Nachricht für alle, die ihr E-Auto am liebsten mit Ökostrom fahren. Bisher laden Autofahrerinnen und Autofahrer an öffentlichen Ladesäulen in der Regel den handelsüblichen Strommix, der auch aus fossilen Energien stammen kann. Wenn der Ladestrom lokal mit erneuerbaren Energien hergestellt wird, wird E-Autofahren noch klimafreundlicher.“
Um die Attraktivität dafür zu erhöhen, soll eine zusätzliche Anrechenbarkeit auf die Quote für diese Ladesäulen berücksichtigt werden. Folgende Voraussetzungen muss der Ladepunkt dafür erfüllen:
muss als öffentlicher Ladepunkt bei der BNetzA gemeldet sein
die erneuerbare Energiequelle muss nachweislich direkt von einer Stromerzeugungsanlage hinter demselben Netzverknüpfungspunkt bezogen werden
Als Nachweis gelten nun Messwerte des Messstellenbetreibers von Messeinrichtungen nach § 2 Satz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes des zeitgleichen Verbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall.
Die Anrechenbarkeit wird nach einem Schätzwert pro Energieeinheit erfolgen und ähnlich wie beim Einreichen der Quote für ein E-Auto zertifiziert und ausgezahlt.
Das konkrete Resultat ist, dass die einzelnen kWh, die obiger Regelung entsprechend in etwas doppelt so hoch vergütet werden können. Das hat einen erheblichen Einfluss auf den Business Case.
E-Roller sind nicht mehr für die THG-Quote 2023 berücksichtigt
Bisher galt: Wenn eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 für einen E-Roller bzw. Kleinkraftrad vorhanden war, konnte man die Quote beantragen. Das war vom Gesetzgeber allerdings nie so vorgesehen und so entstand eine Gesetzeslücke.
Mit diesem Verordnungsentwurf werden zulassungsfreie E-Fahrzeuge für die THG-Prämie ausgeschlossen.
Eine Tür lässt der Gesetzgeber allerdings offen. Es gilt: In Zukunft sind nur noch die Fahrzeuge quotenberechtigt, für deren Fahrzeugklasse ein eigener Schätzwert festgelegt wurde. Sollten Elektroroller einen eigenen Schätzwert erhalten, so könnten diese sich wieder für die Prämie qualifizieren.