Aktuelle Veränderungen der THG-Quote: Bundesregierung beschließt Gesetzesnovelle
23.12.2025 · THG-Quote
Von Marc Cousins

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- Die THG-Quote steigt verbindlich auf 59 % bis 2040 und setzt die RED-III-Vorgaben um.
- Erfüllungsoptionen werden eingeschränkt, Strom und RFNBOs gewinnen an Bedeutung.
- Für öffentliche Ladepunkte gelten strengere Melde- und Zuständigkeitsregeln ab 2026.
- RFNBO-Mindestquoten und Pönalen verändern Nachfrage und Marktpreise deutlich.
- Die parlamentarische Bestätigung entscheidet über Stabilität und Planbarkeit ab 2026.
Bundesregierung beschließt Gesetzesnovelle zur
Treibhausgasminderungsquote
Das Bundeskabinett hat am 10.12.2025 auf Vorschlag von Bundesminister Carsten Schneider das zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) auf den Weg gebracht. Dieses Dokument bietet eine fachliche, kompakte Einordnung der regulatorischen Änderungen der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) mit Fokus auf Auswirkungen für Marktteilnehmer im Bereich Kraftstoffe, Elektromobilität und erneuerbare Energien.
1. Allgemeine Änderungen der THG-Quote
Schrittweise Erhöhung der THG-Quote bis 2040
Die verpflichtende THG-Quote wird langfristig auf 59 % bis zum Jahr 2040 angehoben. Dies entspricht einem erneuerbaren Energieanteil von 62 % im Verkehrssektor gemäß RED III.
Marktentwicklung und Einschränkung von Erfüllungsoptionen
Durch den Ausschluss von Palmöl-Reststoffen, strengere Zertifizierungsanforderungen sowie verpflichtende Vor-Ort-Kontrollen ist von einer steigenden Nachfrage nach alternativen Erfüllungsoptionen wie Strom und RFNBO-Wasserstoff auszugehen.
Die Doppelanrechnung fortschrittlicher Biokraftstoffe entfällt. Erneuerbare Kraftstoffe sind nur noch anrechenbar, wenn Produktionsstätten staatlich kontrollierbar sind.
Meldefristen
Die Mitteilungspflicht gegenüber dem Hauptzollamt wird auf den 1. Juni des Folgejahres verschoben. Die Fristen beim Umweltbundesamt bleiben unverändert.
2. Strom und Elektromobilität
Änderungen für Betreiber öffentlicher Ladepunkte
Mengen aus öffentlichen Ladepunkten können nur noch einmal jährlich beim Umweltbundesamt gemeldet werden. Pro Ladepunkt ist künftig nur noch ein THG-Quotendienstleister zulässig.
Die EVSE-ID wird verpflichtender Bestandteil der Meldung. Fehlerhafte oder unvollständige Daten im Ladesäulenregister können zur Ablehnung der gesamten Meldung führen. Eine Vorabprüfung der Daten wird ausdrücklich empfohlen.
EE-Eigenverbrauch mit Batteriespeicher
Klarstellung: Lokal erzeugter Strom aus PV- oder Windanlagen kann auch dann mit höherer Einsparung angerechnet werden, wenn er vor der Abgabe an öffentlichen Ladepunkten zwischengespeichert wird.
3. RFNBO-Wasserstoff (Renewable Fuels of Non-Biological Origin)
Einführung verbindlicher Mindestquoten
Ab 2026 gelten verbindliche RFNBO-Mindestquoten mit ansteigendem Zielpfad bis 2040.
Zusätzlich wird ab 2026 eine Pönale auf energetischer Basis in Höhe von 120 €/GJ eingeführt. Bis2031 wird die energetische Menge von RFNBO mit dem Faktor 3 angerechnet, anschließend erfolgt eine schrittweise Absenkung auf Faktor 1 bis 2040.
Zertifizierung und Importregelungen
RFNBO-Wasserstoff ist nur anrechenbar bei EU-Zertifizierung (z. B. REDcert EU, ISCC EU), möglichen Vor-Ort-Kontrollen und Einhaltung der EU-Delegierten-Rechtsakte zum Strombezug. Diese Anforderungen gelten auch für importierte RFNBOs.
Rolle der Raffinerien
Raffinerien können RFNBO-Wasserstoff als Zwischenprodukt einsetzen und selbst als Inverkehrbringer auf die THG-Quote anrechnen. Dies macht Raffinerien zu zentralen Nachfragern.
4. Politischer Prozess und Gesetzgebungsverfahren
Parlamentarischer Prozess
Der Kabinettsbeschluss sieht eine rückwirkende Inkraftsetzung zum 01.01.2026 vor. Dafür muss der Gesetzesvorschlag im Bundestag beschlossen und verabschiedet werden. Dies ist aktuell für das erste Quartal 2026 vorgesehen. Sollte es zu Verzögerungen oder Uneinigkeiten zwischen den Parteien kommen, könnte die rückwirkende Inkrafttretung zum 1. Januar 2026 fraglich sein. Eine parlamentarische Bestätigung des Kabinettsbeschlusses ist entscheidend für eine nachhaltige Stabilisierung des THG-Quotenmarkts über die nächsten Jahre.
Dieses Dokument dient ausschließlich der fachlichen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.
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Was versteht man unter dem THG-Quotenhandel?
Der THG-Quotenhandel liegt der THG-Quote zugrunde. Unternehmen, wie Mineralölkonzerne, die fossile Kraftstoffe, (z. B. Diesel oder Benzin) in Umlauf bringen und so maßgeblich zum CO2-Ausstoß beitragen, werden durch die THG-Quote dazu verpflichtet, ihre Emissionen jedes Jahr um einen festgesetzten Prozentsatz zu reduzieren.
Im Jahr 2030 soll dieser Satz bei 25 % liegen. Bei Nichteinhaltung der Quote wird eine Strafzahlung (Pönale) für jede nicht eingesparte Tonne CO2 fällig. Die Pönale ist wesentlich teurer: Aktuell liegt sie bei 600 € pro Tonne ausgestoßenem CO2.
Die THG-Quoten von Dritten wie z. B. E-Mobilisten aufzukaufen, wenn quotenverpflichtete Unternehmen ihre THG-Quote nicht durch andere Maßnahmen, wie z. B. das Beimischen von Ökokraftstoffen erfüllen können, bildet die Nachfrage im THG-Quotenhandel.
Auf welcher Gesetzesgrundlage werden die Zertifikate der THG-Quote ausgegeben?
Die THG-Quote ist durch das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und die 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV Nr. 38) geregelt. Gemäß der 38. Bundes-Emissionsschutzverordnung ist das Umweltbundesamt für die Prüfung der in Verkehr gebrachten Kraftstoffe zuständig und zertifiziert die von carbonify eingereichten THG-Quotenanträge.
An wen wird die THG-Quote verkauft?
Hauptsächlich sind es Mineralölkonzerne, die gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihre Treibhausgasemissionen im Rahmen der THG-Quote jedes Jahr um einen festgelegten Prozentsatz zu mindern.
Halten die quotenverpflichteten Unternehmen sich nicht an Ihre Quote, wird eine Strafzahlung für jede nicht eingesparte Tonne CO2 in Höhe von 600 € pro Tonne CO2 fällig.
Ein Quotenverpflichteter hat unterschiedliche Erfüllungsoptionen, um die Anforderungen der THG-Quotenerfüllung zu bewerkstelligen. Insbesondere ist es der Verkauf von Biokraftstoffen, wie z. B. E10 oder E5 an der Tankstelle.
Da die THG-Minderungsquote in den vergangenen Jahren jedoch bedeutend gestiegen ist und bis 2030 auf 25 % steigen wird, schaffen Mineralölkonzerne es nicht allein durch den Verkauf von Biokraftstoffen die Anforderungen zu erfüllen, sodass Strafzahlungen drohen. Deswegen werden THG-Quotenmengen durch öffentliche Ladeinfrastruktur generiert oder die eingesparten CO2-Emissionen von Privatpersonen oder Unternehmen gekauft.
Wer kann die THG-Quote beantragen?
Die THG-Quote kann von allen Haltern von E-Autos, sowie von Ladeinfrastrukturbetreibern beantragt werden. Dabei ist es egal, ob es sich hierbei um private E-Auto-Besitzer, E-Flottenbetreibern in Unternehmen oder Eigentümer von öffentlicher Ladeinfrastruktur handelt. Allerdings gibt es bei den Fahrzeugen eine Unterscheidung: Es müssen quotenberechtigte Fahrzeuge sein.
Für welchen Zeitraum kann die THG-Quote von E-Mobilisten und Ladeinfrastrukturbetreibern beantragt werden?
Die THG-Quote kann einmal pro Kalenderjahr beim Umweltbundesamt beantragt werden. Gesetzlich ist das Instrument bis 2030 vorgesehen.
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