Informationspflicht zur THG-Quote für Verkäufer von Elektroautos

13.04.2023 · THG-Quote

Von Artemij Bussovikov

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Die Doppelbeantragung der THG-Quote ist oftmals auf ein Fahrzeugwechsel unter THG-Kunden zurückzuführen. Eine Änderung im Referentenentwurf zur Gesetzgebung soll nun Klarheit bringen.

Des Öfteren melden sich Kunden bei carbonify, die eine unmittelbare Auszahlung der Quote anfragen. Doch bei genauerer Nachforschung stellt sich häufig heraus, dass die Quote bereits vom Vorbesitzer des Elektroautos beantragt wurde.

Wir freuen uns, dass Käufer von gebrauchten Elektrofahrzeugen sich zügig nach Erwerb bei carbonify anmelden, mussten aber auch mehrmals bereits den neuen Besitzern mitteilen, dass dieser bis zum nächsten Quotenjahr warten muss, um die THG-Prämie in Anspruch zu nehmen.

Um dieses Problem in Zukunft zu vermeiden, gibt es jetzt einen Referentenentwurf der Bundesregierung. Bisher gab es beim Fahrzeugverkauf keine Informationspflicht, ob die Prämie bereits beantragt wurde oder nicht.

Doch mit der neuen Regelung soll der Verkäufer des Fahrzeugs verpflichtet werden, dem Käufer mitzuteilen, ob die Strommengen aus dem Fahrzeug bereits angemeldet wurden.

Diese Information soll zudem von Poolingdienstleistern wie carbonify an den Endkunden – wie von carbonify bereits seit Gründung praktiziert – kommuniziert werden.

„[…] Sollte eine unterjährige Mitteilung [Anm.: an das Umweltbundesamt] vorgenommen und das Fahrzeug anschließend verkauft worden sein, kann der neue Besitzer die Strommengen für das laufende Jahr nicht geltend machen, da die Strommengen für ein Fahrzeug nur einmal in einem Jahr gemeldet werden können. Im Sinne des Verbraucherschutzes soll daher der Verkäufer des Fahrzeuges dem Käufer mitteilen, ob die Strommengen bereits angemeldet wurden.Unternehmen, die Strommengen einzelner Autobesitzer aggregieren und an die Mineralölwirtschaft veräußern, sollen dabei ihre Kunden darüber informieren, dass diese Informationspflicht besteht, wenn sie ihr Auto unterjährig veräußern.

Diese Entscheidung schafft nicht nur Klarheit und Rechtssicherheit für Käufer elektrischer Fahrzeuge, sondern stellt auch sicher, dass der Endkunde als Verbraucher den Fahrzeugkauf mit voller Transparenz über den Preis abschließen kann. Daher ist es wichtig, dass der Käufer darüber informiert wird, ob die Quote bereits beantragt wurde oder nicht.

Fazit

carbonify unterstützt den Referentenentwurf und begrüßt mehr Klarheit für die Käufer von rein elektrischen und damit quotenberechtigten Fahrzeugen. Transparenz schafft Vertrauen!

(aktualisiert am 09.08.2023)

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Was ist die THG-Quote bzw. die Treibhausgasminderungsquote?

Die Treibhausgasminderungsquote oder kurz die THG-Quote ist ein gesetzliches Klimaschutzinstrument, um den Ausstoß von CO2-Emissionen insbesondere im Verkehrssektor zu reduzieren.

Der THG-Quotenhandel liegt der THG-Quote zugrunde. Unternehmen, wie Mineralölkonzerne, die fossile Kraftstoffe, (z. B. Diesel oder Benzin) in Umlauf bringen und so maßgeblich zum CO2-Ausstoß beitragen, werden durch die THG-Quote dazu verpflichtet, ihre Emissionen jedes Jahr um einen festgesetzten Prozentsatz zu reduzieren.


Im Jahr 2030 soll dieser Satz bei 25 % liegen. Bei Nichteinhaltung der Quote wird eine Strafzahlung (Pönale) für jede nicht eingesparte Tonne CO2 fällig. Die Pönale ist wesentlich teurer: Aktuell liegt sie bei 600 € pro Tonne ausgestoßenem CO2.


Die THG-Quoten von Dritten wie z. B. E-Mobilisten aufzukaufen, wenn quotenverpflichtete Unternehmen ihre THG-Quote nicht durch andere Maßnahmen, wie z. B. das Beimischen von Ökokraftstoffen erfüllen können, bildet die Nachfrage im THG-Quotenhandel.

Die THG-Quote ist durch das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und die 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV Nr. 38) geregelt. Gemäß der 38. Bundes-Emissionsschutzverordnung ist das Umweltbundesamt für die Prüfung der in Verkehr gebrachten Kraftstoffe zuständig und zertifiziert die von carbonify eingereichten THG-Quotenanträge.


Seit Ende Juli 2023 sind Neuerungen in der 38. Bundes-Emissionsschutzverordnung in Kraft getreten.

Hauptsächlich sind es Mineralölkonzerne, die gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihre Treibhausgasemissionen im Rahmen der THG-Quote jedes Jahr um einen festgelegten Prozentsatz zu mindern.


Halten die quotenverpflichteten Unternehmen sich nicht an Ihre Quote, wird eine Strafzahlung für jede nicht eingesparte Tonne CO2 in Höhe von 600 € pro Tonne CO2 fällig.


Ein Quotenverpflichteter hat unterschiedliche Erfüllungsoptionen, um die Anforderungen der THG-Quotenerfüllung zu bewerkstelligen. Insbesondere ist es der Verkauf von Biokraftstoffen, wie z. B. E10 oder E5 an der Tankstelle.


Da die THG-Minderungsquote in den vergangenen Jahren jedoch bedeutend gestiegen ist und bis 2030 auf 25 % steigen wird, schaffen Mineralölkonzerne es nicht allein durch den Verkauf von Biokraftstoffen die Anforderungen zu erfüllen, sodass Strafzahlungen drohen. Deswegen werden THG-Quotenmengen durch öffentliche Ladeinfrastruktur generiert oder die eingesparten CO2-Emissionen von Privatpersonen oder Unternehmen gekauft.

Die THG-Quote kann von allen Haltern von E-Autos, sowie von Ladeinfrastrukturbetreibern beantragt werden. Dabei ist es egal, ob es sich hierbei um private E-Auto-Besitzer, E-Flottenbetreibern in Unternehmen oder Eigentümer von öffentlicher Ladeinfrastruktur handelt. Allerdings gibt es bei den Fahrzeugen eine Unterscheidung: Es müssen quotenberechtigte Fahrzeuge sein.

Die THG-Quote kann einmal pro Kalenderjahr beim Umweltbundesamt beantragt werden. Gesetzlich ist das Instrument bis 2030 vorgesehen.

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