Am 25. März 2021 trat das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in Kraft. Mit der Ladesäulenverordnung soll der Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in oder an Gebäuden gefördert werden.
Was du über das sogenannte GEIG 2025 wissen musst, wer betroffen ist und welche Fördermöglichkeiten es gibt, haben wir im nachfolgenden Beitrag für dich zusammengefasst.
Was ist das Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz?
Das Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastruktur-Gesetz ist eine gesetzliche Regelung in Deutschland, die Eigentümer von Neubauten und größeren Renovierungsprojekten dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Schaffung von Ladepunkten oder der entsprechenden Vorverkabelung zu ergreifen. Ausgestattet werden sollen bestimmte Parkplätze, die sich in oder an Gebäuden befinden. Mit dem Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz wurde die EU-Richtlinie in nationales Recht übertragen und gilt für alle Neubauten mit Bauantrag oder Bauanzeige, die ab dem 11. März 2021 eingegangen sind.
Welche Vorteile bringt das GEIG-Gesetz 2025 mit sich?
Förderung des Ausbaus der Ladeinfrastruktur
Unterstützung der Ziele der Energiewende und Elektromobilität
Schaffung von mehr Lademöglichkeiten direkt am Wohn- oder Arbeitsort
Erhöhung der Attraktivität und des Wertes von Immobilien
Senkung der Hürden für den Umstieg auf Elektrofahrzeuge
Steigerung einer nachhaltigen Mobilität beim Pendeln
Was sind die Ziele des Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastruktur-Gesetz GEIG?
Das Ziel des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes ist in erster Linie, die Verfügbarkeit von Ladepunkten, an denen sich E-Autos laden lassen, in und an Wohn- und Nichtwohngebäuden zu erhöhen. Damit sollen die Elektromobilität langfristig gefördert, der Umstieg erleichtert und die Klimaschutzziele im Verkehrssektor unterstützt werden. Der Ausbau im Bereich der Gebäude soll zudem beschleunigt werden, wobei Bauen und Wohnen weiterhin bezahlbar bleiben müssen.
Was sind die Inhalte von GEIG 2025 und wer ist betroffen?
Betroffen durch die Erfüllung aller Richtlinien der Ladesäulenverordnung 2025 sind Eigentümer von Neu- und Bestandsbauten, Bauherren, Projektentwickler, Unternehmen und Immobilienhändler.
Was sieht das Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastruktur-Gesetz GEIG für Wohn- und Nichtwohngebäude genau vor?
Bei Neubauten von Wohngebäuden, bei denen mehr als fünf Stellplätze geplant sind und bei Neubau von Nichtwohngebäuden mit sechs Stellplätzen, fordert das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, dass jeder dritte Stellplatz über Schutzrohre für Elektrokabel verfügen muss. Dazu gesellt sich mindestens ein Ladepunkt in Nichtwohngebäuden.
Bei größeren Renovierungsprojekten von Wohnbestandsimmobilien (Veränderung der Gebäudehülle um mindestens 25 %), die mehr als zehn Stellplätze umfassen, müssen alle mit genannten Schutzrohren ausgestattet sein. Bei Nichtwohngebäuden mit derselben Anzahl beschränkt sich dies auf jeden fünften Stellplatz, wobei auch hier wieder ein Ladepunkt im Rahmen des Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes berücksichtigt werden muss. Umfasst die Menge an Stellplätzen mehr als zwanzig, ist ein Ladepunkt auch dann obligatorisch, wenn keine umfassenden Renovierungen stattgefunden haben oder in Planung sind.
Es besteht die Möglichkeit, dass sich die Verpflichtung bei Nichtwohngebäuden an einem oder mehreren Standorten bündeln lässt, wenn es sich dabei um Quartiere handelt.
Gut zu wissen: Das GEIG 2025 richtet sich ausschließlich an Personenkraft- und Lieferfahrzeuge.
Drohen Bußgelder, wenn man gegen das Elektromobilitätsinfrastruktur Gesetz verstößt?
Ja, denn wer vom GEIG betroffen ist und der Erfüllung der Richtlinien nicht nachkommt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € bestraft werden. Allerdings hat die Bundesregierung auch Ausnahmen in die Ladesäulenverordnung aufgenommen, die wir dir im nächsten Abschnitt aufzeigen.
Welche Ausnahmen sieht das Gebäude Elektromobilitätsinfrastruktur Gesetz vor?
Ausnahmen, die im GEIG verankert sind, beziehen sich sowohl auf Nichtwohngebäude wie Büros, Verwaltungseinrichtungen und Industriebauten als auch auf Bestandsgebäude. Wenn ein kleines oder mittelständisches Unternehmen (maximal 249 Beschäftigte, ein Jahresumsatz von 50 Millionen Euro/Bilanzsumme von 43 Millionen Euro) ein Nichtwohngebäude selbst besitzt oder dieses überwiegend selbst nutzt, spielen die Verpflichtungen aus dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz keine Rolle.
Auch größere Renovierungen von bestehenden Objekten sind ausgenommen, bei denen die Gebäudehülle um nicht mehr als 25 Prozent verändert wird oder bei denen die Kosten für den Bau einer Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten überschreiten würden.
Gibt es Fördermöglichkeiten für die Umsetzung der Ladesäulenverordnung 2025?
Um den Anforderungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes auch finanziell gerecht zu werden, können Betroffene auf einige Förderoptionen zurückgreifen. Dazu gehörte bis vor kurzem noch die Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, die einen Zuschuss von 900 Euro zur Errichtung von Ladepunkten an Wohngebäuden gewährleistete. Diese ist allerdings am 31.12.2024 ausgelaufen und ein erneuter Förderaufruf ist derzeit nicht in Planung.
Die gute Nachricht: Das Förderprogramm „Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ stellt auch 2025 um die 500 Millionen Euro bereit, um den Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur weiterhin zu unterstützen. Die Mittel stammen aus dem Deutschen Aufbau- und Resilienzplan (DARP) und der europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF).
Was wird gefördert?
Normalladepunkte mit bis zu 22 kW Leistung und Schnellladepunkte ab 22 kW, die mit Gleichstrom (DC) arbeiten
Netzanschlüsse und Kombinationen aus Netzanschlüssen mit Pufferspeichern
Neue Ladepunkte, die an neuen Standorten errichtet werden
Aufrüstung oder Austausch bestehender Ladeinfrastruktur, sofern sie nicht schon gefördert wurde und ein zusätzlicher Nutzen nachgewiesen wird
Es gibt einen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Dieser deckt einen Teil der Kosten ab und sinkt mit der Zeit (degressive Förderung). Die Förderung erfolgt projektbezogen und orientiert sich an den Ausgaben der Antragsteller.
Gleichermaßen leisten die einzelnen Bundesländer ihren Förderbeitrag. Das Land Hessen zum Beispiel bezuschusst die Anschaffung einer Ladesäule oder einer Wallbox mit zu 10.000 €.
Und letztlich gewährt die KfW im Rahmen ihres Umweltprogramms ein Darlehn schon ab 1,03 Prozent effektivem Jahreszins für nachhaltige Investitionen, worunter auch die Errichtung eines Ladepunkts fällt.
GEIG 2025 und die THG-Prämie für Ladepunkte
Neben den Förderprogrammen zur Erfüllung aller Richtlinien des Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastruktur-Gesetzes zeigt sich die THG-Quote für Ladesäulen als eine attraktive Möglichkeit, um den Ausbau der Ladeinfrastruktur zu stärken. Betreiber öffentlicher Ladepunkte können durch die THG-Quote nicht nur ihre Investitionen refinanzieren, sondern auch attraktive Zusatzerlöse generieren.
Öffentliche Ladepunkte und THG-Quote – eine lukrative Kombination:
Ladepunkte, die öffentlich zugänglich sind und bei der Bundesnetzagentur registriert werden, qualifizieren sich für die THG-Prämie. Pro geladene Kilowattstunde kann ein Bonus von momentan ca. 20 Cent erzielt werden. Die Ladesäulenverordnung bildet hierfür die rechtliche Grundlage. Zudem wird sauberer Strom, der direkt aus erneuerbaren Energien stammt, durch zusätzliche Boni im Rahmen der Quote belohnt.
Besonders Betreiber mit hohen Strommengen profitieren: Ab einer jährlichen Strommenge von 250.000 kWh sind individuelle Lösungen möglich, die die Effizienz und Rentabilität maximieren.
Warum lohnt sich der Betrieb öffentlicher Ladeinfrastruktur?
Neben den Einnahmen aus der Stromabgabe an E-Mobilisten schafft die Prämie der THG-Quote erhebliche finanzielle Vorteile. Investitionskosten lassen sich durch Förderprogramme und nachhaltige Erträge mittels der THG-Quote schnell amortisieren. Jede zusätzliche Kilowattstunde erhöht die Wirtschaftlichkeit.
Mit einer durchdachten Abwicklung der THG-Quote durch unsere professionellen Experten und einer gezielten Vermarktung lässt sich nicht nur das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz bewältigen, sondern auch die öffentliche Ladeinfrastruktur wirtschaftlich betreiben sowie zukunftssicher gestalten.